Norm
ABGB §472Rechtssatz
Der Wohnungseigentümer, der die Feststellung des Bestehens einer bloß zu seinen Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit und demgemäß die Zustimmung des Dienstbarkeitsbelasteten zur grundbücherlichen Einverleibung ob der belasteten Liegenschaft begehrt, ist dazu ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer berechtigt. (hier: Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes); ob er zur tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit wegen der von ihm hiezu auf gemeinsamen Teilen der Liegenschaft zu setzenden Maßnahmen diesbezüglich noch der Zustimmung der anderen Miteigentümer bedürfte, ist im Prozeß des Servitutsberechtigten gegen den Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102187Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0050OB00010_9600000_003