Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Die Forderung nach Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den Schaden abwenden sollen, hieße nichts weniger, als daß der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten und abwarten (und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlaßverfahren ausschöpfen) müßte, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Der auf Einleitung eines neuen (weiteren) Verfahrens gerichtete Antrag kann auch bei noch so weitem Verständnis dem Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG nicht unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018