Norm
BSG §3 Abs2Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten gewährleistet sein; diese Vorsorge soll sich nicht nur im Schutz vor und in der Verhütung von Gefahren, die sich unmittelbar aus der Beschäftigung ergeben, erschöpfen, sondern darüber hinaus zu einer menschengerechten Gestaltung der dienstlichen Tätigkeiten und des Dienstablaufs führen. Soweit es auf den "jeweiligen" Stand der Technik ankommt, sind für die Beurteilung der sich aus einer technischen Einrichtung ergebenden Sicherheit nicht die bei Einführung der Waffe, sondern ausschließlich die heute gestellten, gewiß höheren Anforderungen maßgeblich (hier: Dienstpistole M35 der Gendarmerie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105564Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02192_96A0000_003