Norm
UrhG §8Rechtssatz
Beim Versenden eines Werkstückes an eine Person oder eine kleinere Anzahl von Empfängern wird nicht die "Öffentlichkeit" im Sinne der §§ 8, 16 Abs 1 UrhG erreicht, fällt doch unter diesen Begriff nur die "Allgemeinheit" oder ein "breites Publikum".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105340Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02093_96I0000_003