RS OGH 1996/6/25 5Ob2144/96x, 5Ob145/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ZPO §97 Abs1
MRG §37 Abs3 Z5
MRG §37 Abs3 Z6
MRG §37 Abs3 Z8

Rechtssatz

Der in § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des § 37 Abs 3 Z 5 MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. Der Fall, ob sich aus dem Ersuchen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, ihm trotz Bestellung eines Zustellbevollmächtigten die künftig ergehenden Ladungen, Entscheidungen etc persönlich zukommen zu lassen, die Notwendigkeit einer individuellen Zustellung an ihn ergibt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Grundsätze der Analogie gebieten es jedoch.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2144/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2144/96x
  • 5 Ob 145/00k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 145/00k
    Vgl auch; nur: Der in § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des § 37 Abs 3 Z 5 MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102170

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0050OB02144_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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