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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §143;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des B in K, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 2001, Zl. 122.251/12- II/A/2/01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des Arbeitsplatzes und seiner Wertigkeit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis einschließlich 31. Jänner 2000 als Mitglied des Zentralausschusses der Sicherheitswache vom Dienst freigestellt. Danach wurde er bis zum 14. Februar 2000 der belangten Behörde zur Dienstleistung zugeteilt. Am 15. Februar 2000 hatte er seinen Dienst bei seiner Stammbehörde, der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, anzutreten. Damals war keine adäquate Planstelle der Verwendungsgruppe E2a unbesetzt, sodass dem Beschwerdeführer kein neuer Arbeitsplatz, sondern nur verschiedene Tätigkeiten - mittels Dienstauftrages - zugewiesen wurden.
Mit Schreiben vom 13. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, welcher Arbeitsplatz ihm in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugewiesen und mit welcher Bewertung der ihm zugewiesene Arbeitsplatz eingestuft sei.
Ab dem 3. April 2001 wurde der Beschwerdeführer mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes Nr. 00397, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2 betraut. Unstrittig ist, dass seine Bezüge nach dem 31. Jänner 2000 stets den Bestimmungen des § 145b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) entsprochen haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 13. März 2001 mangels eines aus dem Gesetz ableitbaren rechtlichen Interesses zurück.
Nach Darstellung der bisherigen Verwendungen des Beschwerdeführers und der Bestimmung des § 143 BDG 1979 führte sie aus, für Beamte, die in das neue Besoldungsschema optiert haben, bestünde die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit ihrer Einstufung einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Im Beschwerdefall gründe sich die Einstufung jedoch auf die Bestimmungen des § 145b BDG 1979 iVm § 76 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), die nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden könnte. An einer bescheidmäßigen Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes Nr. 00397 bestehe somit kein rechtliches Interesse, das nur dann bejaht werden könnte, wenn der Feststellungsantrag konkret als geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung angesehen werden könnte. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige dagegen keinen Feststellungsbescheid, sodass der Antrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab die belangte Behörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 2003 der Arbeitsplatz Nr. 00308 (Dienstführender der Einsatzleitstelle) in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zugewiesen worden sei. Dies bestätigte der Beschwerdeführer - nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof - und brachte vor, eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf Grund der zwischenzeitlichen Änderungen nicht mehr erwünscht.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0096, mwN der Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der sich selbst als klaglos gestellt ansehende Beschwerdeführer mittlerweile einen neuen Arbeitsplatz mit unstrittiger Bewertung zugewiesen erhalten hat, bezugsrechtliche Fragen auch aus dem Zeitraum vor dem 1. August 2003 nie einen Gegenstand dieses Verfahrens gebildet haben und auch sonst keine fortdauernde Beeinträchtigung rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers erkennbar ist. Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung komplexer Fragen voraussetzen würde, wird im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120149.X00Im RIS seit
19.10.2004