RS OGH 1996/6/25 4Ob2153/96p, 4Ob15/12b, 4Ob40/19i, 4Ob77/19f, 4Ob159/20s

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. Wenngleich ein unsubstantielles Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei eine möglichst detaillierte Art der Veröffentlichung gerade deshalb in das Urteil aufzunehmen ist, damit der Antragsteller nicht die Gelegenheit erhält, im Rahmen des durch die Befugnis noch Gedeckten kostenerhöhende Zusatzwünsche bei der Veröffentlichung in Auftrag zu geben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2153/96p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2153/96p
  • 4 Ob 15/12b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 15/12b
  • 4 Ob 40/19i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 40/19i
    Beisatz: Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im Urteil nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards etabliert; nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat etwa eine Veröffentlichung im Regelfall in Normallettern zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2019/48
  • 4 Ob 77/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 77/19f
    Vgl; Veröff: SZ 2019/49
  • 4 Ob 159/20s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 159/20s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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