TE Vfgh Erkenntnis 2000/12/2 B2008/98

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Veröffentlicht am 02.12.2000
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des ersten Satzes des Pkt 9.2. der Standesregeln der Ziviltechniker in der Stammfassung mit E v 02.12.00, V65/00.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben, als der Berufung gegen Punkt 4 des Schuldspruches nicht stattgegeben wird.

Die Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarsenates II der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Sektion Architekten vom 29. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Punkte 1.1. und 9.2. der Standesregeln der Ziviltechniker eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 16. Juli 1998 teilweise abgewiesen.

2. In der nunmehr vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsfreiheit, Unversehrtheit des

Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz, sowie die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff. ein. Mit dem am 2. Dezember 2000 gefällten Erkenntnis V65/00 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass diese (mittlerweile durch Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Zl. 107/99, kundgemacht unter Nr. 142 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 213, Juni/Juli 1999, S 39, geänderte) Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.

II. 1. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig erkannte Verordnungsbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben, als der Berufung gegen Punkt 4 des Schuldspruches nicht stattgegeben wird.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2008.1998

Dokumentnummer

JFT_09998798_98B02008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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