RS OGH 1996/6/25 1Ob2133/96z

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

BauRG §5
GBG §60
GBG §61 B1

Rechtssatz

Eine Streitanmerkung der Bauzinsklage ist mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage nicht möglich. Weder § 60 GBG noch § 61 GBG böte einem Analogieschluß eine tragfähige Grundlage. Es fehlt aber als Voraussetzung eines solchen schon an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Baurechtsgesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103692

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02133_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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