Norm
AVG §37Rechtssatz
Die Wahrung des Parteiengehörs ist mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme nicht gleichzusetzen (vergleiche VwGH 83/07/0024; 83/07/0077); ebensowenig besteht ein verfahrensrechtlicher Anspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt als Partei gehört zu werden, was sich schon daraus ergibt, daß selbst der Mangel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die im Berufungsverfahren gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert werden kann (vergleiche VwGH 88/03/0151).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105560Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_009