Norm
AVG §1Rechtssatz
Lediglich im Mehrparteienverfahren gilt der Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien als erlassen und ist damit auch bei der Prüfung der Zuständigkeit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (VwGH 94/02/0424; 94/03/0058).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105556Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_006