Norm
AHG §1 Cd5Rechtssatz
Bejahung des Verstoßes des Rechtsträgers gegen die ihm durch § 3 Abs 2 BSG 1977 aufgegebene Fürsorgepflicht und damit der Rechtswidrigkeit seiner Unterlassungen, einerseits die als Dienstwaffen der Gendarmerie veralteten Pistolen nicht gegen den heutigen Anforderungen an die Schützensicherheit entsprechende Faustfeuerwaffen auszutauschen, andererseits seine Dienstnehmer nicht über die spezielle Gefährlichkeit dieser Waffen eingehend aufzuklären und entsprechend zu instruieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015