RS OGH 1996/6/25 1Ob2119/96s, 1Ob230/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

VStG §17
VStG §39

Rechtssatz

Die Beschlagnahme ist das prozessuale Mittel zur Sicherung der Strafe des Verfalls. Sie beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an der beschlagnahmten Sache. Der beschlagnahmte Gegenstand ist zurückzustellen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die Strafe des Verfalls nicht verhängt wird. Sofern eine Rückgabe der zu Unrecht beschlagnahmten Sache nicht mehr möglich ist, ist dafür entsprechender Ersatz in Geld zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2119/96s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2119/96s
  • 1 Ob 230/05p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 230/05p
    Beisatz: An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Sie gelten nach Einfügung des § 285a ABGB (BGBl 1988/179) auch für Tiere. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103704

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02119_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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