Norm
VStG §17Rechtssatz
Die Beschlagnahme ist das prozessuale Mittel zur Sicherung der Strafe des Verfalls. Sie beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an der beschlagnahmten Sache. Der beschlagnahmte Gegenstand ist zurückzustellen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die Strafe des Verfalls nicht verhängt wird. Sofern eine Rückgabe der zu Unrecht beschlagnahmten Sache nicht mehr möglich ist, ist dafür entsprechender Ersatz in Geld zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103704Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02119_96S0000_001