RS OGH 1996/6/25 4Ob2124/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

UWG §2 D1
UWG §2 D2
UWG §2 D11

Rechtssatz

Mit der Neuheitswerbung im engeren Sinn wird die Marktneuheit des Produktes behauptet; mit der Aktualitätswerbung hingegen wird auf eine Modellneuheit oder sonst auf den neuesten Stand des Produkts hingewiesen. Neuheit im Sinne von Aktualität ist ein wichtiges und daher vom Publikum stets ernst genommenes Werbeargument auf den Gebieten mit technikbedingter oder modebedingter Modellalterung; Behauptungen über eine solche Modellneuheit müssen daher zutreffen. Auf Gebieten, die auf Grund des technischen Fortschrittes oder des modischen Wandels besonders innovationsträchtig sind, ist die Zeitgrenze für eine Neuheitswerbung oder Aktualitätswerbung streng zu ziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105516

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02124_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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