Beisatz: Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut. (T1) Beisatz: Es ist unzulässig, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass gemessene Servituten auch keinesfalls eingeschränkt werden dürften. (T2) Veröff: SZ 2002/86
Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T3)
Auch; Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T4)
Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit vorliegt, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5)
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dingliches Wasserbezugsrecht - gemessene Servitut. Bezugnahme auf ein „Einfamilienhaus“ im Titel kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft ? unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des errichteten Gebäudes ? der Wasserbezug in dem Umfang zustehen solle, wie er für die Versorgung eines von einer Familie bewohnten Hauses erforderlich ist. Wird dieses Maß nicht überschritten, kann von einer unzulässigen Ausdehnung der Servitut keine Rede sein. (T6)