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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §247f Abs2 idF 1999/I/127;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des G (vormals F) in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 13. März 2000, Zl. 411.686/2-I/A/5/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 1985 - vorerst als Hochschulassistent, zuletzt als Assistenzprofessor - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Akademie der bildenden Künste Wien. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ordentlichen Studienrichtung "Malerei und Grafik" in den Studienjahren 1988/89 bis 1997/98 im Zentralen Künstlerischen Fach Malerei Lehrtätigkeit entfaltete.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren gemäß § 247f BDG 1979; diesem Ansuchen war eine Aufstellung seiner Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach Malerei vom Wintersemester 1988/89 bis zum Sommersemester 1998 angeschlossen.
Weiters findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten ein vom Leiter der Meisterschule unterfertigter Fragebogen der Quästur für die Berechnung der Kollegiengeldabrechnung gemäß § 51a GehG für das Sommersemester 1998, dem zufolge "Lehrveranstaltungen gemeinsam mit verantwortlich tätigen Hochschul(Vertrags-)- Assistenten" - namentlich mit dem Beschwerdeführer - abgehalten wurden.
Das Akademiekollegium der Akademie der bildenden Künste Wien beschloss in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000, das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren nicht zu befürworten. Laut einer Aufzeichnung über diese Sitzung bejahte das Akademiekollegium dessen Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach mit der Begründung, sie ergebe sich aus dessen Zuordnung zu einer Meisterschule für Malerei bzw. aus den Dienstpflichtenfestlegungen; mehrheitlich wurde jedoch die Selbständigkeit dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem gleichzuhaltenden Fach deshalb verneint, weil hiefür eine Beauftragung durch das zuständige Organ der Akademie der bildenden Künste Wien erforderlich gewesen wäre, die zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer hierauf eingeräumten Parteiengehörs brachte er in seiner Eingabe vom 17. Februar 2000 vor, im Dezember 1999 sei ihm von einer Abteilung des Hauses ein Formblatt betreffend Angaben über selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach bzw. in einem gleichzuhaltenden Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 (einschließlich von Zeiten als Lehrbeauftragter) übermittelt worden, nicht jedoch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen der belangten Behörde. Unmittelbar vor der Sitzung des Akademiekollegiums vom 18. Jänner 2000 sei ein vom Durchführungserlass abweichendes "Übersichtsformblatt" vorgelegt worden. Auf Grund der Vorgangsweise sei ein völlig falsches Bild über die "selbständig beauftragte Lehre" im Zentralen Künstlerischen Fach des Beschwerdeführers gezeichnet und vermittelt worden. Obwohl das Akademiekollegium bereits die völlig selbständige Lehre im Zentralen Künstlerischen Fach durch den Beschwerdeführer - beauftragt durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten - zu 100 % bestätigt habe, sei es auf Grund der vom Vorsitzenden des Kollegiums gewählten - nicht abgestimmten - Vorgangsweise zu keiner weiteren Abstimmung der vom Gesetz geforderten Punkte (zB Bedarf) gekommen. Durch die Nichterfüllung der Bestimmungen des Erlasses der belangten Behörde zur Beurteilung des wahren Sachverhaltes fehlten somit wichtige Beweismittel zu einer Entscheidungsfindung. Eine bloße Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zentralen Künstlerischen Fach sei auszuschließen, weil dies ja die Anwesenheit eines Universitätsprofessors (Meisterschulleiter) vorausgesetzt hätte. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Organisations- und Studienvorschriften mit seiner völlig selbständigen Lehre im Zentralen Künstlerischen Fach auch einen wesentlichen Beitrag in der Entwicklung und der Erschließung der Künste, in der Lehre und der Betreuung von Studierenden geleistet.
Mit Erledigung vom 23. Februar 2000 nahm der Rektor der Akademie der bildenden Künste Wien im Wesentlichen dahingehend Stellung, die Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers, dass eine selbständige Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach Malerei vom Akademiekollegium bestätigt worden wäre, sei unrichtig, vielmehr habe das Kollegium das Vorliegen einer solchen selbständigen Lehrtätigkeit mit der Begründung verneint, dass die hiefür notwendige Beauftragung nicht erfolgt wäre. Die verantwortliche Mitwirkung im Zentralen Künstlerischen Fach setze jedenfalls nicht zwingend die gleichzeitige physische Präsenz des Meisterschulleiters im selben Raum voraus.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, keine Folge zu geben. Nach Darstellung des Verfahrensganges und unter auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmung des § 247f Abs. 2 und 4 BDG 1979 führte sie begründend aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Stellungnahme des Beschwerdeführers und jener der Akademie der bildenden Künste Wien liege folgendes Ergebnis vor:
Zuständiges Kollegialorgan zur Prüfung der Ansuchen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sei an der Akademie der bildenden Künste Wien das Akademiekollegium. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, in welcher Form das diesbezügliche Verfahren vor sich zu gehen habe. Die Willensbildung des genannten Kollegialorgans sei nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar.
Die belangte Behörde habe ihre Rechtsauffassung (betreffend die Überleitung nach § 247f BDG 1979) mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 dargelegt. Es sei Aufgabe des Beamten, sich über die notwendigen Voraussetzungen für die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren kundig zu machen.
Nach § 52 Abs. 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 dienten Meisterschulen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerisch (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. obliege die Leitung der Meisterschulen den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich sei, auch einem Gastprofessor.
Die Erteilung von selbständigem Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach durch einen Universitätsassistenten könne in jedem Fall nur auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung oder nach Autorisierung durch die zuständige akademische Behörde erfolgen. Jeder andere selbständige Unterricht im Zentralen Künstlerischen Fach entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher für die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren nicht heranzuziehen.
Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich nach Angaben der Akademie der bildenden Künste Wien um eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, nicht jedoch um eine selbständige Lehrtätigkeit, die jener eines Ordentlichen Universitätsprofessors entspreche. Dies gehe auch aus der Festlegung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers für das Studienjahr 1997/98 hervor. Die verantwortliche Mitwirkung an Lehrveranstaltungen sei eine Lehrtätigkeit, die der Beschwerdeführer als Assistent und nicht als Leiter der Lehrveranstaltung ausgeübt habe. Leiter der Lehrveranstaltung zu sein bedeute, eigenverantwortlich zu unterrichten, die Leistungen der Studierenden allein und eigenverantwortlich zu überprüfen und Zeugnisse über die Leistungen auszustellen. Eine ständige physische Anwesenheit des Leiters der Universitätseinrichtung (Meisterschule) sei nicht notwendig.
Der Feststellung des Beschwerdeführers, das Akademiekollegium habe seine "völlig selbständige Lehre" in einem Zentralen Künstlerischen Fach bestätigt, könne insofern nicht gefolgt werden, als das genannte Kollegium in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 zwar die nachweisliche Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach, nicht jedoch eine selbständige Lehrtätigkeit im für die Überstellung relevanten Zeitraum bestätigt habe. Da der Beschwerdeführer keine selbständige Lehrtätigkeit im Sinn des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 erbracht habe, könne seinem Antrag nicht Folge gegeben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren nach § 247f BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 52 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, es sei weder erhoben noch festgestellt worden, wie es sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der Selbständigkeit der Abhaltung der Lehrveranstaltung verhalten habe. Der Hinweis der belangten Behörde, es habe sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nach den Angaben der Akademie der bildenden Künste Wien um eine verantwortliche Mitwirkung an Lehrveranstaltungen gehandelt, sei untauglich, weil darin nur die Wiedergabe einer Rechtsmeinung liege und die behördliche Aufgabe nicht darin bestehe, die Auffassung einer anderen Stelle wiederzugeben. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, von welchen Tatsachenannahmen betreffend das Zustandekommen der Abhaltung der Lehrveranstaltungen die belangte Behörde ausgegangen sei. Sie habe dem Beschwerdeführer hinsichtlich beider Punkte kein Parteiengehör zu Beweisergebnissen und über konkrete und einzelne Tatsachen gewährt. Unter Vermeidung dieser Verfahrensfehler wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers durch volle Selbständigkeit gekennzeichnet gewesen sei, wie er dies auch behauptet habe.
Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass eine selbständige Lehrtätigkeit ohne die erforderliche Autorisierung unbeachtlich wäre, sei verfehlt. Im Hinblick auf die aufgezeigten Verfahrensfehler bleibe aber überdies völlig offen, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall überhaupt von Relevanz sei. Betreffend die Bekundung des Akademiekollegiums sei nicht klar, welche Konsequenz die belangte Behörde daran knüpfe. Eine solche Bekundung (im Sinn des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979) könne keinen endgültig verbindlichen Charakter haben, weil dies im Widerspruch zu Art. 19 B-VG stehen würde. Allenfalls könnte zu diskutieren sein, inwieweit die Bedarfsaussage des Kollegialorgans nach § 247f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 Verbindlichkeit haben könnte; hierum gehe es jedoch in concreto nicht. Es gehe um die Beurteilung der Selbständigkeit der Lehrtätigkeit und es könne dem Gesetz nicht der Sinn unterstellt werden, dass dem Kollegium die Macht eingeräumt werde, dieses Faktum "wegzudefinieren", wenn es tatsächlich gegeben sei.
Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage, ob die belangte Behörde zu Recht (an Hand der Stellungnahme des Akademiekollegiums) das Erfordernis der selbständigen Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach verneinte - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/12/0159, zu Grunde lag, auf das - auch zur Darstellung der maßgeblichen Rechtslage - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Aus den dortigen Erwägungen war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 1. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120147.X00Im RIS seit
12.08.2004