Norm
JN §28Rechtssatz
Für die Intensität der Inlandsbeziehung ist aber nicht nur der Wert des inländischen Vermögens, sondern auch seine Art von Bedeutung. Das Vermögen kann von einer solchen Art und einem solchen Umfang sein, daß es eine im Inland ausgeübte Verwaltung erfordert; die Vermögensverwaltung kann als teilweise "Ansässigkeit" des Beklagten in vermögensrechtlichen Belangen betrachtet werden. Geschäftsanteile an einer inländischen GesellschaftmbH machen eine Verwaltungstätigkeit im Inland notwendig; das gilt im besonderen Maß für den Alleingesellschafter eines Unternehmens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102889Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040ND00507_9600000_001