Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Hat der Käufer bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"), so hat der Verkäufer damit bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodaß für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB erfüllt sind (unter Ablehnung der Ansicht Thurnher's, Grundfragen des Treuhandwesens, 83, daß für den Fall des Fehlens abweichender Vereinbarungen der Schaden - nämlich das Risiko der Veruntreuung - "alle zu gleichen Teilen" zu treffen habe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104862Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0100OB02082_96S0000_001