RS OGH 1996/6/25 10Ob2082/96s, 7Ob2418/96f, 4Ob84/98a, 7Ob55/00i, 1Ob119/01h, 3Ob241/02s, 6Ob248/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIB
ABGB §918 Abs1 IVa
ABGB §1002
ABGB §1311 Ia

Rechtssatz

Hat der Käufer bei einer mehrseitigen Treuhandschaft beim Rechtsanwalt sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"), so hat der Verkäufer damit bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodaß für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB erfüllt sind (unter Ablehnung der Ansicht Thurnher's, Grundfragen des Treuhandwesens, 83, daß für den Fall des Fehlens abweichender Vereinbarungen der Schaden - nämlich das Risiko der Veruntreuung - "alle zu gleichen Teilen" zu treffen habe).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2082/96s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2082/96s
    Veröff: SZ 69/150
  • 7 Ob 2418/96f
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2418/96f
    Ähnlich; Veröff: SZ 70/152
  • 4 Ob 84/98a
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 84/98a
    Vgl auch
  • 7 Ob 55/00i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Eine gemeinsame Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber entspricht einer ausgewogenen gleichmäßigen Risikoverteilung (1 Ob 46/99t; 8 Ob 13/99s). (T1)
  • 1 Ob 119/01h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 119/01h
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Veruntreuung des Kaufpreises. (T2) Beisatz: Zweck der Treuhänderbestellung ist, die eindeutige Zuordnung des Vermögens zu einem der Treugeber auszuschließen, um dadurch wirtschaftliche oder kriminelle Risiken zu reduzieren. (T3)
  • 3 Ob 241/02s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 241/02s
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Gleichmäßige Risikoverteilung in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte. (T4)
  • 6 Ob 248/03v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 248/03v
    Vgl; Beisatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln. (T5); Veröff: SZ 2003/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104862

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0100OB02082_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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