Norm
AVG §56Rechtssatz
Jedenfalls bei den von einem monokratischen Organ erlassenen Bescheiden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Zustellzeitpunkt und nicht das Datum des Bescheids maßgeblich, sodaß auch die zwischen Unterfertigung eines Bescheids und dessen Zustellung eingetretene Änderung der Rechtslage im allgemeinen zu berücksichtigen ist
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105554Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_004