Norm
AVG §1Rechtssatz
Hat ein monokratisches Organ entschieden, ist es nach Lehre und Rechtsprechung unzweifelhaft, daß sich die Zuständigkeit der Behörde nach der verfahrensrechtlichen Lage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und somit der Zustellung an die Partei richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105555Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_005