Norm
EO §37 Abs4 NRechtssatz
Wird dem Begehren der Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution gemäß § 37 Abs 4 EO einzustellen. Die Einstellung führt dazu, daß bei Gericht verwahrte Sachen oder ein beim Verkauf gepfändeter Sachen erzielte Erlös dem Verpflichteten auszufolgen sind (so schon SZ 14/95), wobei ein bereits erlassener Verteilungsbeschluß durch die Einstellung seine Wirksamkeit zumindest gegenüber den betreibenden Gläubigern verliert, wenngleich er rechtskräftig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105501Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0030OB00006_9600000_002