RS OGH 1996/6/26 3Ob6/96

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Norm

EO §37 Abs4 N

Rechtssatz

Wird dem Begehren der Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution gemäß § 37 Abs 4 EO einzustellen. Die Einstellung führt dazu, daß bei Gericht verwahrte Sachen oder ein beim Verkauf gepfändeter Sachen erzielte Erlös dem Verpflichteten auszufolgen sind (so schon SZ 14/95), wobei ein bereits erlassener Verteilungsbeschluß durch die Einstellung seine Wirksamkeit zumindest gegenüber den betreibenden Gläubigern verliert, wenngleich er rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105501

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0030OB00006_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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