Norm
HGB §129Rechtssatz
Das Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft, seine eigenen Einwendungen gegen die Judikatsschuld der Offenen Handelsgesellschaft geltend zu machen, ist dann gegeben, wenn die Klage gegen die Offene Handelsgesellschaft auf Grund derer dann ein Urteil (Versäumungsurteil) ergeht, nach der Eintragung des Ausscheidens erst zugestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102066Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0070OB00614_9500000_001