Norm
EO §54Rechtssatz
Erfolgt die Bewilligung einer Zwangsversteigerung von Liegenschaften durch ein vom Buchgericht verschiedenes Bewilligungsgericht, ist bei verbesserungsfähigen Mängeln durch das Rekursgericht zwar die Exekutionsbewilligung zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzuheben, der Antrag ist aber nicht in Stattgebung des Rekurses abzuweisen, weil sich der Rang des Befriedigungsrechtes in diesem Fall nicht verschieben kann (siehe § 70 Abs 2 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105496Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0030OB00119_9500000_001