Norm
IPRG §20 Abs2Rechtssatz
Diese Ausnahmebestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0053406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014