Norm
ArbVG §50Rechtssatz
Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommt. Mangels gesetzlich verliehener Regelungsbefugnis können von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen weder eine normative noch eine schuldrechtliche Wirkung entfalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011