RS OGH 1996/6/27 12Os71/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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Norm

Geo §120 Abs5
Geo §121 Abs5
StPO §13 Abs3
StPO §23

Rechtssatz

Im gerichtlichen Strafverfahren ist gemäß §  23  StPO jeder

Gerichtssitzung  -  und damit auch jeder Sitzung des im §  13  Abs  3

StPO genannten Senates  -  ein Schriftführer beizuziehen

(Lohsing-Serini, 138; Mayer, Commentar zu §  23  Nr  12). Bei

Beurkundung der Beratung und Abstimmung durch einen Vermerk hat der Schriftführer diesen Abstimmungsvermerk zu unterschreiben (§ 120 Abs 5 Geo). Im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Beiziehung eines Schriftführers sind im Strafverfahren die für andere Verfahrensarten vorgesehenen Regelungen über die zugelassene Nichtbeteiligung eines Schriftführers (§ 121 Abs 5 Geo) nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102163

Dokumentnummer

JJR_19960627_OGH0002_0120OS00071_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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