RS OGH 1996/6/27 4R123/96d

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Norm

ZPO §66

Rechtssatz

Gemäß § 66 Abs.1 ZPO ist nur von der Partei ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Soweit es das über die Verfahrenshilfe erkennende Gericht für erforderlich hält, auch die Vermögensbekenntnisse wirtschaftlich Beteiligter an einer juristischen Person zu verlangen, hat dies im Rahmen der Aufträge nach § 66 Abs.2 ZPO zu erfolgen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 151/03b. Diese ist nunmehr unter RW0000598 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000120

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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