Norm
ZPO §66Rechtssatz
Gemäß § 66 Abs.1 ZPO ist nur von der Partei ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Soweit es das über die Verfahrenshilfe erkennende Gericht für erforderlich hält, auch die Vermögensbekenntnisse wirtschaftlich Beteiligter an einer juristischen Person zu verlangen, hat dies im Rahmen der Aufträge nach § 66 Abs.2 ZPO zu erfolgen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 151/03b. Diese ist nunmehr unter RW0000598 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000120Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011