Norm
StGB §297Rechtssatz
§ 297 StGB verlangt nicht, daß es wirklich zu einer behördlichen Verfolgung der fälschlich verdächtigten Personen gekommen ist, vielmehr genügt die Herbeiführung der konkreten Gefahr einer solchen. Dabei muß wohl eine Verfolgung nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein, doch genügt jede, wenn auch bloß der Aufklärung des Verdachtes dienende Erhebung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102827Dokumentnummer
JJR_19960627_OGH0002_0150OS00088_9600000_002