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95 TechnikNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Regelung der Zulässigkeit der Beteiligung berufsfremder Personen gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder von Geld- oder Sacheinlagen am Gewinn aus Ziviltechnikertätigkeiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts "nur in Form der Innengesellschaft" in den Standesregeln der Ziviltechniker; gesetzliche Beschränkung nur hinsichtlich bestimmter Gewerbetreibender vorgesehenSpruch
Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die gesetzliche Grundlage für die Standesregeln der Ziviltechniker findet sich in §32 Abs1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (im Folgenden: ZTKG). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Die Bundeskammer hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln) festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1.
die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind;
2.
das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten."
1.2.1. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten §§21 und 26 bis 28 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (im Folgenden: ZTG), die zu dem mit "Ziviltechnikergesellschaften" betitelten 2. Abschnitt dieses Gesetzes gehören, haben folgenden Wortlaut:
"Gesellschaftszweck
§21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
Gesellschafter
§26. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein.
(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.
Treuhandverbote
§27. Ausübende Ziviltechniker müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Organisationsgrundsätze
§28. (1) In einer Ziviltechnikergesellschaft muß die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis mehr als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.
(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.
(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen."
1.2.2. Zu den entsprechenden Bestimmungen der Regierungsvorlage wird in den Erläuterungen 498 BlgNR 18. GP Folgendes ausgeführt (aaO 9f.):
"Zu §21:
Die Ausübung des Ziviltechnikerberufes durch Gesellschaften wird ermöglicht.
Die möglichen Gesellschaftsformen sind ausdrücklich angeführt: die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG), die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.
Personengesellschaften des Handelsrechtes kommen nicht in Betracht, weil für sie der Betrieb eines Vollhandelsgewerbes Voraussetzung ist.
Näheres enthalten die folgenden Bestimmungen.
...
Zu §26:
Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein. Damit soll verhindert werden, daß durch eine gesellschaftliche Verschachtelung die tatsächlich tätigen Ziviltechniker in die Anonymität gedrängt werden. Der Ausschluß von Gewerbetreibenden als Gesellschafter entspricht der Auffassung, daß nicht im Wege der Gesellschaftsbildung eine Ziviltechnikerbefugnis und eine Gewerbeberechtigung auf dem gleichen Fachgebiet von ein und derselben Person ausgeübt werden sollen.
Zu §27:
Daß Ziviltechniker als 'Strohmänner' für andere in einer Ziviltechnikergesellschaft wirken, ist unerwünscht.
Zu §28:
Die Vormachtstellung der Ziviltechniker in der Gesellschaft soll durch die Organisationsgrundsätze garantiert werden. Berufsfremden Gesellschaftern (bzw. Ziviltechnikern mit nicht ausgeübter Befugnis) soll auch bei umfassendem finanziellem Einsatz keine dominierende fachliche Mitbestimmung zugestanden werden. Entsprechende Vorkehrungen haben die Vertragspartner im Gesellschaftsvertrag zu treffen.
In fachlichen Fragen muß dem Gesellschafter mit dem entsprechenden Sachverstand die Entscheidung vorbehalten sein, damit er nicht von anderen (einzelgeschäftsführungsberechtigten) Gesellschaftern übergangen wird.
Berufsfremde Gesellschafter können nur vertraglich verpflichtet werden, die für Ziviltechniker geltenden Standesregeln einzuhalten."
Dazu ist im hier vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der oben wiedergegebene Abs3 des §21 ZTG in der Regierungsvorlage noch nicht enthalten war, sondern erst in den Ausschussberatungen eingefügt wurde, ohne dass der Ausschussbericht, 1492 BlgNR 18. GP, freilich über die mit dieser Ergänzung verbundenen Motive Aufschluss gibt.
1.3.1. Punkt 9 der Standesregeln der Ziviltechniker, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der 114. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Zl. 38/95, bestimmt - unter dem Titel "Gesellschaftsbildung" - Folgendes (der in Prüfung gezogene Teil der Bestimmung - s. dazu unten Pkt. II. - ist hervorgehoben):
"9.1. Die Bildung von Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften durch Ziviltechniker ist zulässig, sofern die Bestimmungen des ZTG eingehalten werden und die sich aus diesem Gesetz und diesen Standesregeln ergebenden Verpflichtungen gewahrt werden.
9.2. Die Beteiligung berufsfremder Personen gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder von Geld- oder Sacheinlagen an dem Gewinn aus Ziviltechnikertätigkeiten ist bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur in Form einer Innengesellschaft zulässig. Die Beteiligung Gewerbetreibender ist unzulässig, sofern diese zu ausführenden Tätigkeiten auf dem
betreffenden Fachgebiet berechtigt sind.
9.3. Die Beteiligung berufsfremder Personen und Ziviltechniker mit ruhender Befugnis an Ziviltechnikergesellschaften ist bei eingetragenen Erwerbsgesellschaften nur als Kommanditist zulässig.
In keiner Ziviltechnikergesellschaft dürfen berufsfremde Personen oder Ziviltechniker mit ruhender Befugnis geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt sein. Über Fragen der Berufsausübung sowie des Berufs- und Standesrechts dürfen nur Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis entscheiden. Beteiligungen Gewerbetreibender, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter oder leitender Angestellter solcher Gewerbetreibender sind unzulässig.
Die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis muß mehr als die Hälfte betragen.
9.4. Für die Einhaltung der Standesregeln durch ZT-Gesellschaften sind die geschäftsführungsbefugten Ziviltechniker verantwortlich.
9.5. Ziviltechniker haben jede Bildung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts binnen zwei Wochen der zuständigen Kammer zu melden. In gleicher Weise ist die Auflösung solcher Gesellschaften unverzüglich zu melden."
1.3.2. Mittlerweile wurde Punkt 9.2. der Standesregeln der Ziviltechniker mit Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Zl. 107/99, kundgemacht unter Nr. 142 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 213, Juni/Juli 1999, S 39, geändert (die Verordnung trat mit 22. Juni 1999 in Kraft). Die Bestimmung lautet nunmehr wie folgt:
"Die Bildung von Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (Arbeitsgemeinschaften) mit Nicht-Ziviltechnikern ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.
Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft darf nicht in der Erbringung hoheitlicher Aufgaben liegen.
2.
Der Nicht-Ziviltechniker darf über keine Ausführungsberechtigung verfügen.
3.
Der Nicht-Ziviltechniker muß ein von dem/den beteiligten Ziviltechniker/n anderes Fachgebiet abdecken (interdisziplinäre ARGE)."
II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2008/98 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten anhängig. Mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens nach §55 Abs1 ZTKG für schuldig befunden, da er - u.a. - entgegen der Bestimmung des Punktes 9.2. der Standesregeln der Ziviltechniker mit einer berufsfremden Person eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet habe, die unter der Bezeichnung "C & L Bauträger" nach außen in Erscheinung getreten sei, und es wurde über ihn eine Disziplinarstrafe (Geldstrafe) verhängt.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des Punktes 9.2. der Standesregeln der Ziviltechniker, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 29. Juni 2000 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994 einzuleiten.
4. In diesem Verfahren hat die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als belangte Behörde unter Aktenvorlage eine Äußerung erstattet, in der sie den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der vorgenannten Bestimmung der Standesregeln der Ziviltechniker entgegentritt.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, dass die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung unzutreffend wären.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Prüfungsbeschluss seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Bestimmung scheine dem §21 Abs3 ZTG zu widersprechen. Dabei gehe der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass zu Folge §21 Abs3 ZTG die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit berufsfremden Personen, d.h. solchen, die keine Ziviltechniker sind, nur dahingehend ausgeschlossen werden solle, als es um Gewerbetreibende geht, die zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind. Im Übrigen solle - so nehme der Verfassungsgerichtshof vorläufig an - die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit berufsfremden Personen keinen Beschränkungen unterliegen, wofür insbesondere auch der zweite Satz des §21 Abs3 ZTG sprechen dürfe, der solche Gesellschaften ausdrücklich von den die Einbeziehung Berufsfremder in Ziviltechnikergesellschaften beschränkenden Regelungen des 2. Abschnittes des ZTG auszunehmen scheine.
Vor diesem Hintergrund dürfe aber Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker in der oben genannten Fassung, der die Beteiligung berufsfremder Personen gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder von Geld- oder Sacheinlagen an dem Gewinn aus Ziviltechnikertätigkeiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts "nur in Form der Innengesellschaft" zulasse, zu §21 Abs3 ZTG im Widerspruch stehen.
3.1. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als verordnungserlassende Behörde bringt dagegen in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung im Wesentlichen Folgendes vor:
§21 Abs3 ZTG stelle - iSd obersten Prinzips des ZTG, nämlich der völligen Unabhängigkeit des Ziviltechnikers und damit des gesetzlichen Verbots für Architekten und Ingenieurkonsulenten zu ausführenden Tätigkeiten (§4 Abs4 ZTG) - klar, dass die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Gewerbetreibenden nur zulässig sei, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt seien; hiezu werde auf Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht² 1997, Rz 75 zu §21 ZTG, verwiesen.
Im Lichte dessen sei auch Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker zu sehen, der die Beteiligung berufsfremder Personen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur in Form einer Innengesellschaft zulasse. Diese Regelung diene dazu, den Persönlichkeitsbezug des freien Berufes des Ziviltechnikers - trotz der Möglichkeit der Einbeziehung berufsfremder Personen - entsprechend zu betonen. Es solle - wie auch bei den berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaften - die hohe persönliche Verantwortung und fachliche Kompetenz des Ziviltechnikers in den Vordergrund gestellt werden.
Die Bundeskammer sehe sohin in der in Prüfung gezogenen Bestimmung der Standesregeln keinen Widerspruch zu §21 Abs3 ZTG und auch keine Überschreitung der Verordnungsermächtigung gemäß §32 Abs1
ZTKG.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss dargelegt habe, sei Punkt 9.2. der Standesregeln mit Wirkung vom 22. Juni 1999 geändert und die Beteiligung von Nicht-Ziviltechnikern an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu geregelt worden. Obzwar sich an der grundsätzlichen rechtlichen Ausgangslage nichts geändert habe, sei diese Neuregelung aufgrund der wirtschaftlichen Situation notwendig geworden.
3.2. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die oben wiedergegebenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen.
Diese Bedenken gehen nämlich dahin, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung, der zu Folge eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ziviltechnikern und berufsfremden Personen nur in Form einer Innengesellschaft zulässig ist, dem §21 Abs3 erster Satz ZTG widerspreche und somit gesetzwidrig sei. Dazu bringt die verordnungserlassende Behörde aber nichts vor. (Die zitierte Stelle bei Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht2 1997, Rz 75 zu §21 ZTG, betrifft die - im vorliegenden Zusammenhang gar nicht relevante - Frage der Auswirkungen einer - gesetzwidrigen - Zusammenarbeit von Ziviltechnikern mit Gewerbetreibenden auf die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages.)
Es ist im Verordnungsprüfungsverfahren aber auch sonst nichts hervorgekommen, was dieses Bedenken zerstreut hätte.
4. Im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Änderung der in Prüfung gezogenen Bestimmung (s. oben Pkt. I.1.3.2.) war auszusprechen, dass sie in der in Prüfung gezogenen Fassung gesetzwidrig war.
5. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
Dieser Beschluss wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst.
Schlagworte
Ziviltechniker, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V65.2000Dokumentnummer
JFT_09998798_00V00065_00