RS OGH 1996/7/3 13Os82/96

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Konkretes staatliches Recht ist auch die Verhinderung der Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung, die ihrerseits von der vorschriftsgemäßen Errichtung des Bauwerkes abhängt. Dieses Recht kann auch durch Unterlassung (§ 2 StGB) geschädigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106276

Dokumentnummer

JJR_19960703_OGH0002_0130OS00082_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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