Norm
FinStrG §35ffRechtssatz
Bis zum Beitritt Österreichs war verbotswidrig eingeführtes Suchtgift zollpflichtig (9.Zolltarifgesetznovelle BGBl 669/1976) und die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer (Wertzollgesetz 1980, BGBlNr 221) zulässig, weshalb die Verkürzung all dieser Abgaben durch (undeklarierte) Einfuhr von Suchtgift die Tatbestände der §§ 35 Abs 1 (Schmuggel) oder 36 Abs 1 (Verzollungsumgehung) des Finanzstrafgesetzes erfüllte. Hinsichtlich solcher Suchtgifte konnte mithin auch Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 FinStrG) begangen werden.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1.Jänner 1995 sind nun alle wesentlichen Gesetze des Österreichischen Zollrechtes, darunter das Wertzollgesetz und das Zolltarifgesetz außer Kraft getreten (§ 120 Abs 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl 659/1994) und wurden durch das Zollrecht der Gemeinschaft ersetzt, dessen zentrales Gesetzeswerk die (das Zollrecht kodifizierende, unmittelbar geltende) Verordnung Nr 2.913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlNr L 302 vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex = ZK) ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014