RS OGH 1996/7/3 13Os90/96, 12Os72/98

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Norm

JGG 1988 §5

Rechtssatz

Die durch § 5 Z 2 bis 4 JGG auf Freiheitsstrafe lautenden geänderten Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts (Foregger-Serini StGB [MKK]5 § 5 JGG Erl II) bleiben nur bei Anwendung der in Z 7 genannten materiellrechtlichen Bestimmungen außer Betracht; in allen anderen Fällen ist aber von den geänderten Strafdrohungen auszugehen, was auch für jene prozessuale Bestimmungen gilt, die auf die Höhe der Strafdrohung abstellen - ausgenommen die Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102161

Dokumentnummer

JJR_19960703_OGH0002_0130OS00090_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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