Norm
StGB §207 Abs1Rechtssatz
Eine dem Verbrechenstatbestand des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, wird damit lediglich in verschiedenen Lebensbereichen anzutreffenden, immer wieder ungewollten Berührungskontakten zwischen Menschen Rechnung getragen, welche von so geringer Intensität und Dauer sind, dass darin eine Beziehung zum Geschlechtsleben oder doch eine einem geschlechtlichen Missbrauch entsprechende Betätigung zum Nachteil der geschützten Sexualsphäre einer Person nicht zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020