Norm
FinStrG §35Rechtssatz
Gemäß Art 202 Abs 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld unter anderem dann, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. In Abweichung von dieser generellen Norm wird in Art 212 ZK das Entstehen dieser Schuld aber ausdrücklich verneint, wenn diese Einfuhr (ua) Suchtstoffe betrifft, die nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf deren Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014