Norm
StVO §10Rechtssatz
Von jedem Kraftfahrer muß verlangt werden, daß er auch in (vermeintlich) gefährlichen Situationen in der Lage bleibt, maßhaltende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und zu überstürztem, allenfalls (sonst allgemein) gröblich verkehrswidrigem Verhalten (wie etwa dem Überfahren einer Sperrlinie in den einzigen für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen) ohne Schuldvorwurf erst dann Zuflucht nehmen darf, wenn die (vermeintliche) Gefahr für ihn plötzlich und überraschend auftritt und wenn mit dem Gelingen des Abwehrmanövers gerechnet werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021