RS OGH 1996/7/4 2Ob2153/96y, 2Ob111/20t

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Norm

StVO §10

Rechtssatz

Von jedem Kraftfahrer muß verlangt werden, daß er auch in (vermeintlich) gefährlichen Situationen in der Lage bleibt, maßhaltende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und zu überstürztem, allenfalls (sonst allgemein) gröblich verkehrswidrigem Verhalten (wie etwa dem Überfahren einer Sperrlinie in den einzigen für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen) ohne Schuldvorwurf erst dann Zuflucht nehmen darf, wenn die (vermeintliche) Gefahr für ihn plötzlich und überraschend auftritt und wenn mit dem Gelingen des Abwehrmanövers gerechnet werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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