Norm
StGB §67 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 67 Abs 1 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung zu der Zeit begangen, da er gehandelt oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt ist nicht maßgebend. Das StGB folgt damit in Ansehung der Tatzeit der Handlungstheorie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102824Dokumentnummer
JJR_19960704_OGH0002_0150OS00048_9600000_003