Norm
ABGB §774Rechtssatz
§ 808 Satz 3 ABGB gibt dem Noterben entgegen der allgemeinen Regel bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, das heißt soweit er den Pflichtteil deckt, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019