RS OGH 1996/7/4 2Ob513/96, 2Ob60/08z, 2Ob215/10x, 1Ob176/12g, 7Ob93/12w, 2Ob70/12a, 5Ob37/22k

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Norm

ABGB §1096 A1

Rechtssatz

Die Verpflichtung, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, umfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrssitte zu benützen berechtigt ist, und beinhaltet weiters die Sorge für die gefahrlose Benützung dieser Teile.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Veröff: SZ 2008/46
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beisatz: Dazu gehören typischerweise auch die zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehörenden Versorgungsleitungen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 1 Ob 176/12g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 176/12g
    Auch
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    nur: Die Verpflichtung, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, umfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses. (T2); Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T3); Veröff: SZ 2012/132
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Auch; Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T4); Veröff: SZ 2012/134
  • 5 Ob 37/22k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 37/22k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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