Norm
StPO §357Rechtssatz
Das Gericht, das über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, muß mit gleicher Sorgfalt wie das erkennende Gericht beachten, daß durch die Abweisung gestellter Anträge nicht Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt werden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Wie der Gerichtshof zur Vermeidung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO Beweise zuzulassen hat, die für die Entscheidung wesentliche Umstände zum Gegenstand haben und sich nicht schon bei der Prüfung im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen als aussichtslos erweisen, wird das über einen Wiederaufnahmeantrag entscheidende Gericht ebenso neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung zur Änderung der Beweislage zuerkennen müssen, wenn die vorstehenden Überlegungen zutreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102090Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0140OS00087_9600000_001