RS OGH 1996/7/9 8Rs35/96, 8Rs9/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

GebAG §37 Abs2
GebAG §38 Abs1
ASGG §42 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen ist vom Gericht eine Vereinbarung zwischen berufskundiger Sachverständigen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht unmittelbar anzuwenden. Eine derartige Pauschalvereinbarung kann nur mittelbar zum Tragen kommen, wenn der SV seine Gebühr auf Grundlage dieser Pauschalvereinbarung verzeichnet und der Versicherungsträger zustimmt. Verweigert der Versicherungsträger die Zustimmung, so ist der SV zur Aufgliederung seiner Gebühr gemäß den Ansätzen des GebAG 1975 aufzufordern.

Entscheidungstexte

  • 8 Rs 35/96
    Entscheidungstext OLG Wien 09.07.1996 8 Rs 35/96
  • 8 Rs 9/05k
    Entscheidungstext OLG Wien 18.02.2005 8 Rs 9/05k
    Beisatz: Hier: Psychiatrisches und neurologisches Gutachten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000215

Dokumentnummer

JJR_19960709_OLG0009_0080RS00035_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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