Norm
GebAG §37 Abs2Rechtssatz
Bei der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen ist vom Gericht eine Vereinbarung zwischen berufskundiger Sachverständigen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht unmittelbar anzuwenden. Eine derartige Pauschalvereinbarung kann nur mittelbar zum Tragen kommen, wenn der SV seine Gebühr auf Grundlage dieser Pauschalvereinbarung verzeichnet und der Versicherungsträger zustimmt. Verweigert der Versicherungsträger die Zustimmung, so ist der SV zur Aufgliederung seiner Gebühr gemäß den Ansätzen des GebAG 1975 aufzufordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000215Dokumentnummer
JJR_19960709_OLG0009_0080RS00035_9600000_001