Norm
ABGB §1188Rechtssatz
Für Mehrheitsbeschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft bestehen inhaltliche Schranken: Sie dürfen nicht in den "Kernbereich" der Gesellschafterstellung eingreifen und weder gegen zwingende Normen noch gegen die guten Sitten verstoßen. Eine weitere Schranke besteht im Gleichbehandlungsgrundsatz und in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sowie im Verbot der willkürlichen, die Minderheit schädigende Verfolgung von Eigeninteressen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesbREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011