RS OGH 1996/7/9 5Ob150/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

WEG 1975 §24a Abs3
GBG §57

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des § 57 GBG unter dem Gesichtspunkt des durch die verweisende Norm beabsichtigten und in der Überschrift der Bestimmung "Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers" ausgedrückten Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers findet dort ihre Grenze, wo in Wahrheit gar kein Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers gegen Verfügungen eines Dritten in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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