Norm
WEG 1975 §24a Abs3Rechtssatz
Die sinngemäße Anwendung des § 57 GBG unter dem Gesichtspunkt des durch die verweisende Norm beabsichtigten und in der Überschrift der Bestimmung "Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers" ausgedrückten Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers findet dort ihre Grenze, wo in Wahrheit gar kein Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers gegen Verfügungen eines Dritten in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019