Norm
StPO §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018