RS OGH 1996/7/9 11Os66/96, 15Os57/07g, 15Os119/09b, 13Os74/10x, 15Os136/13h, 12Os18/16p, 11Os45/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

StPO §252 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 66/96
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 11 Os 66/96
  • 15 Os 57/07g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 57/07g
    Vgl auch
  • 15 Os 119/09b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 119/09b
  • 13 Os 74/10x
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 74/10x
    Auch; Beisatz: Diese Umstände können sich auch aus einem anderen Verfahren ergeben. (T1)
  • 15 Os 136/13h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 136/13h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde die Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Hinblick auf den nur kurzen Zeitablauf und fehlende polizeiliche Berichterstattung über allfällige Vollzugsversuche kann allein daraus ein unbekannter Aufenthalt der Zeugin noch nicht abgeleitet werden. (T2)
  • 12 Os 18/16p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 18/16p
    Auch
  • 11 Os 45/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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