RS OGH 1996/7/9 4Ob2120/96k, 4Ob7/00h, 4Ob57/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z1

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2120/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
  • 4 Ob 7/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 7/00h
    Auch; nur: Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T1)
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    nur: Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (T2); Bem: Ob ein kaufabhängiges Gewinnspiel für Kinder, das unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 8 UWG fiele, eine unzulässige Geschäftspraktik im Sinn des Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG bilden könnte, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3); Veröff: SZ 2008/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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