Norm
UWG §9a Abs1Rechtssatz
Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 1 UWG im Einzelfall gegeben sind, ist - vor allem bei Fehlen einer tatsächlichen Branchenübung - nach dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung (Schutz der Käufer vor unsachlicher und irreführender Wertreklame, Vermeidung gegenseitiger Übersteigerung) zu beurteilen. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist der Beklagte behauptungspflichtig und beweispflichtig (bescheinigungspflichtig). (Hier: Vorhangnähen gratis.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012