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91/01 Fernmeldewesen;Norm
TKG 1997 §41 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/03/0156 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und den Senatspräsident Dr. Sauberer sowie den Hofrat Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 5. Oktober 1998, Zl. Z 5/98, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: UTA Telekom AG in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1977 idF BGBl. I Nr. 98/1998, iVm § 111 leg. cit. die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei zu näher bestimmten Bedingungen an.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 8. April 1999, B 2164/98, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der wesentlichen Rechtsfragen jenem, über den mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2003/03/0097, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Es war daher auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030102.X00Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012