Norm
GBG §57Rechtssatz
§ 24 a Abs 3 WEG stellt darauf ab, daß zwar vom Wohnungseigentumsorganisator jemandem die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes zugesagt ist, demnach aber ein anderer (Liegenschaftseigentümer) zur Verfügung über die Liegenschaft imstande ist. Gegen dessen Verfügungen soll der aus der Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes Berechtigte so geschützt werden, wie im Geltungsbereich der verwiesenen Norm (§ 57 GBG) der Inhaber des Rangordnungsbeschlusses gegen die seinem zwar später erlangten und eingetragenen, aber mit einem früheren Rang ausgestatteten, Rechte widersprechenden Verfügungen eines Dritten, des Rechtsvorgängers im Eigentum der Liegenschaft geschützt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103285Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0050OB00150_9500000_003