RS OGH 1996/7/10 3Ob2009/96d, 3Ob29/01p, 1Ob215/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Norm

EO §54 Abs1 Z1
EO §88 Abs2
GBG §98
GUG §30 Abs2

Rechtssatz

In einem Gesuch um zwangsweise Pfandrechtsbegründung müssen zwar nicht die Geburtsdaten des Verpflichteten, wohl aber des Betreibenden angegeben werden, wenn sie sich nicht aus dem Exekutionstitel ergeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2009/96d
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2009/96d
  • 3 Ob 29/01p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 29/01p
    Vgl aber; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf Gesuche um Zwangsverwaltung bzw Zwangsversteigerung. Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Angabe des Geburtsdatums der betreibenden Partei erst für einen allfälligen Antrag nach § 208 EO erforderlich. (T1)
  • 1 Ob 215/02b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 215/02b
    Vgl aber; Beisatz: Die in §98 letzter Satz GBG festgelegte Verpflichtung, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen, besteht nur dann, wenn es um die Einverleibung oder Vormerkung von bücherlichen Rechten geht. Wird jedoch lediglich eine grundbücherliche Anmerkung begehrt, ist die genannte Anordnung des §98 GBG, die sich nur auf die Eintragung eines Rechts bezieht, auch nicht analog anzuwenden. Ebensowenig lässt sich aus §54 Abs1 Z1 EO die Notwendigkeit der Angabe des Geburtsdatums einer physischen betreibenden Partei ableiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105080

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02009_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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