Norm
GRBG §2Rechtssatz
Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Art 6 Abs 1 MRK (siehe ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 MRK. Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Art 3 MRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013