Norm
EO §353 IARechtssatz
Wird der Medieninhaber verurteilt, in seinem Medium eine Äußerung als unwahr zu widerrufen, kann dies nur vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden; eine Exekution ist daher nach § 354 EO zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017