RS OGH 1996/7/10 3Ob34/94, 5Ob292/98x, 5Ob256/99d, 3Ob54/99h, 8Ob271/00m, 5Ob101/02t, 7Ob6/06t, 3Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Norm

EO §171 Abs3
EO §211 Abs1
EO §224
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/94
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 34/94
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 69/159
  • 5 Ob 292/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 292/98x
    Vgl auch; nur: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T1)
  • 5 Ob 256/99d
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 256/99d
    Vgl auch
  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    nur T1; nur: Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO. (T2); Veröff: SZ 72/152
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    nur T1; Veröff: SZ 74/104
  • 5 Ob 101/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 101/02t
    Auch; nur T1; Beisatz: Auf Forderungen aus der Wertsicherung geschuldeter Geldbeträge trifft dies zu. (T3)
  • 3 Ob 285/05s
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 285/05s
    nur T1
  • 7 Ob 6/06t
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 6/06t
    nur T1; Beisatz: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrere Schuldner bestimmt genannt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102778

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB00034_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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